Reisebedingungen

Sehr geehrter Reisegast,
Ihre Reise haben wir gewissenhaft vorbereitet. Sorgfältige Auswahl der Leistungsträger und persönliche Betreuung gehören zu unseren selbstverständlichen Pflichten Ihnen gegenüber. Unabhängig davon geht es nicht ohne Reisebedingungen, die, gemäß Reisevertragsgesetz, Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen, dem Reisegast (im folgenden „Reisende“ genannt) und uns, dem Reiseveranstalter (im folgenden „RV“ genannt) bestimmen. Diese Reisebedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn auf die mit uns abgeschlossenen Verträge das Reisevertragsrecht der §§ 651 a ff. BGB keine Anwendung finden sollte.

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der RV dem Reisenden den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn der RV die Buchung und den Preis der Reise gegenüber dem Reisenden schriftlich bestätigt (Reisebestätigung).
1.2 Ein Reisender, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, haftet neben diesen anderen, sofern er mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldeformular ausdrücklich erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen.
2. Zahlung
Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises pro Reisenden zu leisten. Die Zahlung erfolgt mit Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB: Die Restzahlung des Reisepreises ist in der Regel 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Die Zusendung der Reiseunterlagen erfolgt mit Eingang der vollständigen Zahlung auf das angegebene Konto der gmk KONFERENZ & INDIVIDUAL REISEN GMBH
2.1 Wenn bei kurzfristiger Buchung die Zahlung des Reisepreises erst wenige Tage vor Reisebeginn erfolgt, hält der Reisende bei Reiseantritt den Einzahlungsbeleg zur Vorlage bereit.
2.2 Wird der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt oder kann die erfolgte Zahlung mangels Zahlungseingang auf dem Konto des RV von dem Reisenden durch geeignete Belege nicht bewiesen werden, gilt der Vertrag als aufgelöst. Der RV kann als Entschädigung die Zahlung der entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5.2 verlangen, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
3. Leistungen, Preise
3.1 Welche Leistungen und Preise vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus Prospekt und Reisebestätigung. Der RV behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
4. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
4.1 Im Katalog oder/und mit den Reiseunterlagen erhält der Reisende die wesentlichen Informationen für seine Reise. Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates in dem die Reise angeboten wird über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat des Reisenden Auskunft.
4.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Kündigung des Reisevertrages
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Reisende zurück oder tritt er die Reise aus Gründen nicht an, die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, verliert der RV den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises; er kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen, seine Aufwendungen und den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten, verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die vom Veranstalter in der nachstehenden Pauschale ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am Reiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens von Reisedokumenten (z. B. Pass oder notwendige Visa) nicht angetreten wird. Der pauschale Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Reisenden:
Bis zum 95. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
ab 94. bis 45. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 75 %,
ab 21. bis 1. Tag vor Reiseantritt 90 %,
ab dem Tag des Reiseantritts 100 %.
5.3 Umbuchungen sind nur bis zum 60. Tag vor Reisebeginn gegen Zahlung einer Umbuchungspauschale von € 50,00 pro Reisenden möglich. Als Umbuchungen gelten vor allem Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Umbuchungen ab dem 59. Tag vor Reiseantritt können grundsätzlich nur nach Reiserücktritt gemäß Ziffer 5.2 mit nachfolgender Neuanmeldung vorgenommen werden.
5.4 Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
5.5 Alle vorgenannten Bedingungen gelten entsprechend auch bei Rücktritt oder Umbuchung von dem RV erbrachter Teilleistungen, wie z. B. Stornierung von An- und Abreisearrangements etc. Die genannten Prozentsätze beziehen sich in einem solchen Fall auf den Preis der jeweiligen Teilleistung.
6. Reiseversicherung
Es wird dem Reisenden empfohlen, eine Reiserücktritts-Versicherung abzuschließen. Der RV ist dem Reisenden gern beim Abschluss derselben behilflich. Die Bedingungen aus welchen wichtigen Gründen bei einem Reiserücktritt die Stornierungskosten laut Ziffer 5.2 von der Versicherung übernommen werden, sind den Bedingungen der Hanse Merkur Reiseversicherung AG zu entnehmen.
7. Gewährleistung/Haftung
Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz ggf. auf Abhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung des Reisevertrages und Schadenersatz zu. Die Einzelheiten sind im Reisevertragsrecht § 651 a ff. BGB, bzw. §§ BGB j , geregelt.
8. Beschränkung der Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. In den Fällen haftet der RV bei Sachschäden bis € 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im Eigeninteresse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
8.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der RV gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, gelten besondere Haftungsbeschränkungen für Personen- und Gepäckschäden. Näheres regeln die diesbezüglichen allgemeinen Bestimmungen.
9. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
9.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Gerichtsstand für Klagen gegen den RV ist Köln.
10.2 Leistungsvereinbarung über die Katalogbeschreibung und den Inhalt der Reisebestätigung hinaus bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.